Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Tiere

OLG Frankfurt

22.12.1988

6 U 138/84; NJW-RR 1990, 1067

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen bewarb seine Kosmetikprodukte mit dem Hinweis „beauty without cruelty“ (Schönheit ohne Grausamkeit), Kosmetik ohne Tierversuche. Zwar führte das beklagte Unternehmen selbst keine Tierversuche durch, sondern vertrieb nur Produkte einer englischen Firma. Tierversuche waren jedoch nach deutschem und EU-Recht für die benutzten Grundstoffe zur Vermeidung möglicher Gesundheitsschäden vorgeschrieben und wurden im Allgemeinen auch befolgt. Das LG hat der Klage bezüglich des englischen Werbetextes stattgegeben.

Beurteilung

Die inkriminierten Aussagen waren geeignet, den angesprochenen Verbraucher in den Glauben zu versetzen, es seien weder die Endprodukte noch ihre Grundstoffe jemals an Tieren getestet worden. Es fand keine Aufklärung statt, dass allein während des abschließenden Produktionsprozesses keine Tierversuche stattfanden. Aufgrund des Verstoßes der englischsprachigen Anpreisung gegen § 3 UWG bestand für die inhaltlich gleiche deutschsprachige Anpreisung Erstbegehungsgefahr.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Kläger war erfolgreich.