Urteil: Details

Zivilrecht

Rinder

Rinder

OLG Köln

11.01.1990

7 U 121/89; NJW-RR 1990, 793

Sachverhalt

Der Beklagte hatte auf dem neben der Rinderweide des Klägers liegenden Grundstück Eibenzweige geschnitten, noch bevor er das Grundstück vom Voreigentümer erwarb. Er lagerte die abgeschnittenen giftigen Zweige unmittelbar an dem zur Weide des Klägers grenzenden Weidezaun. Die zehn tragenden Rinder des Klägers, die die Zweige fraßen, verendeten. Der Kläger verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von 33.499,11 DM. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Die Nadeln der Eibe enthielten Alkaloide sowie ein Glykosid, so dass bei einem Rind der Verzehr von 500g Eibennadeln den Tod herbeiführen konnte. Auch wenn dem Beklagte die stark toxische Wirkung von Eiben nicht bekannt war, war er, da für das Deliktsrecht der objektive Sorgfaltsmaßstab galt, wegen des Todes der Rinder schadensersatzpflichtig. Er musste damit rechnen, dass die auf dem Nachbargrundstück grasenden Rinder die giftigen Eibenzweige fressen.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.