Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Rinder Tier Rinder Gericht OLG Hamm Datum 08.02.1990 Aktenzeichen 6 U 143/89; NJW-RR 1990, 794 Sachverhalt Der Beklagte hatte im Hausgarten einen Buchsbaum geschnitten, dessen Zweige er auf der Außenseite einer Feldwegbiegung ablud. Der Kläger, der auf der anderen Seite des 3m breiten Weges auf einer Weidekoppel Rindvieh hielt, stellte einige Zeit später bei seinen Tieren eine Buchsbaumvergiftung fest. Zwei der Tiere gingen hieran ein, während die anderen nach tierärztlicher Behandlung überlebten. Das LG wies die Klage wegen der nicht allgemein bekannten Giftigkeit des Buchsbaumes ab. Beurteilung Es waren zahlreiche Zweige auch auf der Seite der Weide auf den Weg gefallen, so dass das Abladen der Zweige durch den Beklagten als einzige Ursache für die Vergiftung der Tiere gesehen werden musste. Neben dem fahrlässigen Verhalten des Beklagten wurde lediglich die mitwirkende Tiergefahr ursächlich, so dass der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 840 Abs. 3 BGB keine Anspruchskürzung hinzunehmen brauchte. Entscheidung Die Berufung hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht