Urteil: Details

Zivilrecht

Rinder

Mastkälber

OLG Düsseldorf

15.03.1990

6 U 185/89; NJW-RR 1990, 732

Sachverhalt

Der Kläger begehrte als Konkursverwalter eines Kälbermastbetriebes die Zahlung der Kaufpreissumme für eine Lieferung Mastkälber. Der beklagte Zerlegebetrieb verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf den ihm durch den Mäster zugefügten wirtschaftlichen Schaden. Ohne Wissen ihrer Abnehmer hatten die Mäster über längere Zeit unerlaubt bei der Kälberaufzucht künstliche Hormone (Östrogene) als Masthilfen eingesetzt. Nach der Feststellung der unzulässigen Hormonrückstände ging infolge des „Hormonskandals“ die Nachfrage an Kalbfleisch erheblich zurück. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Der Mäster haftete nicht nach § 826 BGB dafür, dass seinen Kunden und/ oder anderen Verarbeitern von Kalbfleisch als Folge geänderten Verbraucherverhaltens nach dem Bekanntwerden des Hormonskandals Umsatz- und Gewinneinbußen entstanden. Diese Einbußen (Schäden) lagen außerhalb des Schutzbereiches des § 826 BGB, der mit durch die Reichweite des jeweiligen Schadensvorsatzes bestimmt wurde. Eine Aufrechnung war somit nicht möglich. Bezüglich der Anschlussberufung fehlte dem Kläger die Prozessführungsbefugnis

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg, ebenso die Anschlussberufung des Klägers, mit der er Zahlung für eine weitere Tierlieferung begehrte.