Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Damwild Gericht OLG Nürnberg Datum 09.04.1991 Aktenzeichen 3 U 239/91; NJW-RR 1991, 1500 Sachverhalt Der Beklagte hielt in einem Gehege Rehe und Damwild zur Fleischerzeugung. Das umzäunte Gehege war an allen Toren mit Vorhängeschlössern gegen unbefugtes Betreten gesichert. Ein einziges Tor war wegen eines defekten Schlosses nur mit einem Bodenriegel gesichert. Der Kläger war, als er im Dunkeln mit seinem Pkw an dem Gehege vorbeifuhr, von einem entgegenkommenden Fahrer gewarnt worden, erblickte die ausgebrochene Damwildherde jedoch erst unmittelbar vor sich. Beim Zusammenstoß mit zwei Tieren kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Der verletzte Kläger verlangte Schadensersatz. Das LG hat die Klage abgewiesen. Beurteilung Bei dem Wild handelte es sich nicht um Nutztiere, die der Erwerbstätigkeit dienen konnten, obwohl es zur Fleischerzeugung gehalten wurde. Der Halter haftete somit für das unberechenbare Tierverhalten ohne Exkulpationsmöglichkeit. Der Vater des Beklagten, der die Versorgung der Tiere übernommen hatte, hatte mit der unzureichenden Sicherung des Tores eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, ohne Tierhüter zu sein. Die beiden Beklagten waren unter Anrechnung eines zugestandenen Mitverschuldens des Klägers als Gesamtschuldner zum Ersatz der Schäden verpflichtet. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht