Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Kaltblutpferde Gericht OLG Koblenz Datum 08.05.1991 Aktenzeichen 5 U 1812/90; NJW-RR 1992, 476 Sachverhalt Der Beklagte nahm auf Bitten der freiwilligen Feuerwehr mit seinen zwei kaltblütigen Holzrück-Pferden einmalig am Karnevalsumzug teil. Als der Zug sich noch formierte, brachen die beiden Pferde aus und überrannten die am Straßenrand stehende Klägerin. Das LG hat der Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz stattgegeben. Beurteilung Obwohl die Tiere im Schadenszeitpunkt nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Nutztiere eingesetzt waren, galt für sie doch das Nutztierprivileg, da hierfür nur die allgemeine Zweckbestimmung ausschlaggebend war. Die allgemeine Friedfertigkeit schloss ein unberechenbares tierisches Verhalten gerade nicht aus. Die Situation, in der die beiden Tiere eingesetzt waren, war für sie ungewohnt und untypisch. Hieran hätten sie zunächst in einer Umgebung und mit Personen, die den Tieren vertraut waren, eingewöhnt werden müssen. Der Beklagte hat somit gegen seine Sorgfaltspflichten schon dadurch verstoßen, dass er die Pferde überhaupt bei dem Zug einsetzte. Entscheidung Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht