Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Pferd Gericht LG Göttingen Datum 13.02.1992 Aktenzeichen 6 S 249/91; NJW-RR 1992, 987 Sachverhalt Das Pferd des Beklagten befand sich auf einer Weide, die durch einen 1,30 m hohen Stacheldrahtzaun und 1 m entfernt darin durch einen Elektrozaun gesichert war. Die Klägerin hatte die Pferde regelmäßig während ihrer Spaziergänge gefüttert, war jedoch plötzlich von dem Pferd des Beklagten an der Brust gepackt worden, während sie die Hand zum Füttern ausstreckte, so dass sie in den Zaun gezogen und an der Brust verletzt wurde. Das AG hat der Klägerin unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50% ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM zugesprochen. Beurteilung Gegenstand der Entscheidung war ein sozialadäquates und alltägliches Verhalten, bei dem sich die Klägerin aufgrund des Wunsches, die auf der Weide stehenden Pferde zu füttern, in deren Zugriffsbereich begeben hat. Das Risiko, dass die Klägerin durch das Füttern des unbeaufsichtigt auf der Weide stehenden Pferdes eingegangen war, wurde gleich hoch gewertet wie der Verursachungsanteil des Beklagten dadurch, dass er den Weidezaun nicht so gestaltet hat, dass Vorfälle der vorliegenden Art nicht eintreten konnten. Die Verletzungen und eingetretenen Unfallfolgen waren derart schwerwiegend, dass ein Betrag von 2.000 DM nicht ausreichte, um für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Entscheidung Auf ihre Berufung wurden der Klägerin weitere 1.500 DM Schmerzensgeld zuerkannt. Zurück zur Übersicht