Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Pferde

BGH

28.04.1992

VI ZR 314/91; NJW-RR 1992, 981; (OLG Schleswig)

Sachverhalt

Die Beklagte, Landwirtin und Pferdezüchterin, hatte den Kral ihrer Jungpferde mit einer aus Stangenrohren bestehenden Einzäunung umgeben, wodurch ein Ausbrechen der Pferde verhindert wurde. Es war jedoch keine Sicherung dagegen angebracht, dass kleine Kinder unter der Absperrung hindurchkriechen konnten. Der Kläger, der mit seiner Mutter die auf dem Grundstück zur Miete wohnende Großmutter besuchte, wurde in der Mitte des Krals mit schweren Kopfverletzungen aufgefunden, wo er von einem der Pferde getreten worden sein musste. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Es bedurfte nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten durfte, um andere Menschen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar waren. Durch die gewählte Ausgestaltung der Umzäunung des Pferdekrals hatte die Beklagte ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen die von den Tieren ausgehenden Gefahren getroffen. Der Zaun war zusätzlich geeignet, für eine deutliche Trennung zwischen den Tieren und sich ihnen – etwa zum Betrachten – nähernden Personen zu sorgen, um letztere von einer allzu intensiven, etwa auf Unerfahrenheit oder Leichtsinn beruhenden Annäherung an die Pferde abzuhalten, da diese ansonsten gefahrbringend reagieren konnten.

Entscheidung

Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.