Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schweine Tier Schweine Gericht OLG Hamm Datum 04.06.1992 Aktenzeichen 2 U 133/91; NJW-RR 1993, 853 Sachverhalt Ein Schweinezüchter bezog sein Schweinefutter seit mehreren Jahren bei der Beklagten, einem Hersteller von Viehfutter und Saatgut. Bei der letzten Lieferung stellte der Kläger Beimischungen von einem Prozent gebeiztem Saatgetreide fest. Er begehrte Ersatz dafür, dass ihm seit Jahren durch verunreinigtes Futter Schäden im Viehbestand zugefügt worden seien. Die Klage wurde abgewiesen. Beurteilung Die Tatsache, dass eine Lieferung von Schweinefutter mit Saatgut kontaminiert war, begründete keine Beweiserleichterung dahingehend, dass auch die früheren Futtermittellieferungen regelmäßig mit Saatgut vermischt waren. Nach dem Vorbringen des Beklagten handelte es sich um ein Versehen, dass ein Mitarbeiter Rückstellmuster nicht in die Saatgutproduktion zurückgeführt hatte, sondern sie über ein Förderband im Hof in die Futtermittelproduktion gelangten. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht