Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Islandpferde

OLG Köln

23.06.1992

3 U 185/91; NJW-RR 1993, 600

Sachverhalt

Die Klägerin verbrachte ihr neu erworbenes Pferd auf die Weide der Beklagten, die hierauf Islandpferde hielt. Wenige Monate später wurde das Pferd der Klägerin durch einen Huftritt so stark verletzt, dass es getötet werden musste. Das LG hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.

Beurteilung

Bei einem Huftritt durch eines der Pferde der Beklagten verwirklichte sich die typische Tiergefahr. Die Parteien gingen bei der Abrede nicht von einer Tiergefahr aus, die sich verwirklichen könnte. Die Beklagte hielt die Tiere jedenfalls für sehr friedfertig. Für einen Haftungsausschluss bestand auch kein Anlass, weil Tiergefahr und mögliche Schadensfolgen versichert waren. Es griff somit die gesetzliche Tierhalterhaftung ein.

Entscheidung

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.