Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

Sakerfalke

LG Bonn

15.10.1992

8 T 114/92; NJW 1993, 940

Sachverhalt

Dem Eigentümer eines Sakerfalken war das Tier bei einem Trainingsfreiflug entflogen. Knapp zwei Wochen später wurde das Tier von einem Dritten unweit des Verlustorts aufgefunden und zur Greifvögelausgewöhnungsstation des Antragsgegners gebracht. Dieser verweigerte die Herausgabe des Vogels mit der Begründung, der Antragsteller habe sein Eigentum an dem Tier verloren. Das AG ordnete im Wege einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe des Tieres an. Der Antragsgegner legte Widerspruch ein, gab das Tier aber heraus. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das AG legte die Kosten dem Antragsteller auf.

Beurteilung

An einem gezähmten Tier, das die Freiheit wiedererlangt hatte, ging das Eigentum, ebenso wie bei einem gefangenen wilden Tier, nicht verloren, wenn es unverzüglich und andauernd verfolgt wurde. Dies ergab sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber aus dessen Zusammenhang und Sinn und Zweck. Der Eigentümer eines gezähmten Wildtieres konnte nämlich nicht schlechter gestellt sein als der Eigentümer eines gefangenen Wildtieres. Der Antragsteller hatte sowohl der zuständigen Behörde Mitteilung gemacht, als auch das Tier laufend täglich gesucht. Für den Finder des Falken war zudem aus dem vorhandenen Adresstäfelchen der Eigentümer ohne weiteres ersichtlich.

Entscheidung

Die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg.