Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

Tiere

OLG Oldenburg

15.12.1992

5 W 120/92; NJW-RR 1993, 581

Sachverhalt

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten sich gegenseitig unbeschränkt zu Alleinerben eingesetzt mit der weiteren Verfügung, nach dem Tode des Letztlebenden solle das noch vorhandene Vermögen „der Tierschutz“ erhalten. Das AG kündigte an, dem örtlichen Tierschutzverein einen Erbschein auszustellen. Das LG hat die gegen den Vorbescheid gerichtete Beschwerde einer in Betracht kommenden gesetzlichen Erbin zurückgewiesen.

Beurteilung

Es konnte mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, dass eine Gleichsetzung von Tierschutz und Tierschutzverein nicht zwingend sein musste. Es wurde auf den § 2072 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zurückgegriffen, dass ein Erblasser bei gemeinnützigen, mildtätigen Zuwendungen in erster Linie an die in seiner Gemeinde erkannte Unterstützungswürdigkeit gedacht haben würde.

Entscheidung

Auch die weitere Beschwerde blieb erfolglos.