Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Schwäne

LG Düsseldorf

20.01.1993

2 O 365/92; NJW-RR 1993, 1243

Sachverhalt

In einem Park der beklagten Stadt lebten Schwäne. Diese wurden von der Beklagten beringt, ihnen wurden die Flügel gestutzt, die Beklagte brachte die Tiere im Winter in eine andere Parkanlage und kümmerte sich im Krankheitsfall um sie und sorgte für tierärztliche Versorgung. Der Pkw des Klägers wurde von einem der Schwäne beschädigt. Der Kläger verlangte Schadensersatz.

Beurteilung

Die Stadt hatte an der Haltung der Tiere ein eigenes Interesse, eine, wenn auch nur mittelbare, Besitzstellung und die Befugnis, über Betreuung und Existenz der Tiere zu entscheiden. Sie war somit Tierhalter und unterlag der Tierhalterhaftung für die Schwäne. Der Schaden an dem Pkw des Klägers wurde gerade durch die in der Unberechenbarkeit des Schwans liegende besondere Tiergefahr herbeigeführt.

Entscheidung

Das LG hat der Klage stattgegeben.