Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Pferd Gericht LG Aachen Datum 17.03.1995 Aktenzeichen 9 O 382/94; NJW-RR 1996, 737 Sachverhalt Der Kläger befand sich mit seinem Arbeitgeber, einem Hufschmied, auf dem Anwesen des Beklagten, um bei dessen Pferd die Hufe zu schneiden. Dies war bei dem Tier in der Vergangenheit noch nie gemacht worden. Zur Ruhigstellung wurde die allgemein übliche Nasenbremse angewandt, wobei eine Kordel um die Nasenwurzel festgezogen wurde, um mit dem Schmerz von der Hufbearbeitung abzulenken. Der Beklagte hielt diese fest. Das Tier sprang nach vorne und verletzte mit dem freien Hinterbein den Kläger. Beurteilung Der Kläger hatte nicht dadurch, dass er sich gemeinsam mit seinem Arbeitgeber in den Gefahrenbereich des Tieres begeben hat, die Tierhalterhaftung ausgeschlossen. Dies galt nur für Fälle, in denen sich der später Geschädigte in vollem Bewusstsein einer besonders risikoträchtigen Situation einer erheblichen Tiergefahr ausgesetzt hatte. Da das Pferd nicht der Erwerbstätigkeit des Beklagten diente, war auch unerheblich, ob dieser im entscheidenden Augenblick die Nasenbremse losgelassen hatte. Entscheidung Das LG hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zurück zur Übersicht