Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Katze

LG Paderborn

27.04.1995

5 S 35/95; NJW-RR 1996, 154

Sachverhalt

Der PKW des Klägers wurde bei einem Unfall mit einer Katze beschädigt. Der Kläger behauptete, die Katze gehöre dem Beklagten. Dieser lehnte eine Haftung ab mit der Begründung, die Katze sei ihm zugelaufen. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Die Katze war dem Beklagten nur zugelaufen, hat sich dann jedoch, wenn auch naturgemäß nicht ständig, auf dem Grundstück des Beklagten aufgehalten. Sie ist von ihm gefüttert worden, er versah sie mit einem Flohhalsband und nach dem Unfall brachte er sie zum Einschläfern zum Tierarzt. Er hatte die Sachherrschaft übernommen und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung. Eigentum und Eigenbesitz waren nicht Voraussetzung für die Tierhalterhaftung.

Entscheidung

Die Berufung hatte zu 2/3 Erfolg.