Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Legehennen

BGH

06.07.1995

I ZR 4/93; NJW 1996, 122; (OLG München, NJW-RR 1993, 686)

Sachverhalt

Die Parteien standen im Wettbewerb beim Vertrieb von Hühnereiern aus eigener Legehennenhaltung. Die Klägerin hielt die Tiere in Auslaufhaltung, der Beklagte in Käfighaltung. Die Klägerin hielt die den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende Haltung der Tiere beim Beklagten für tierschutzwidrig. Sie warf dem Beklagten vor, er verhalte sich wettbewerbswidrig, wenn er sich wegen des Kostenvorteils von mindestens 4 Pfennig pro Ei, den die Käfig- gegenüber der Freilandhaltung biete, über die Gebote des Tierschutzes hinwegsetzte. Die Klägerin beantragte, dem Beklagten den Handel unter den gegebenen Umständen zu untersagen. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Beurteilung

Da der Beklagte als Tierhalter die Vorschriften, die die zum Schutz der betroffenen Tierart erlassen worden waren, einhielt, handelte er nicht unlauter im Sinne des UWG. Der Beklagte hielt seine Tiere sowohl der Hennenhaltungsverordnung als auch der einschlägigen europäischen Richtlinie gemäß. Die Richtlinie diente der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Tierschutzvorschriften.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.