Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

Raub- und Zirkustiere

OLG Köln

05.09.1997

19 U 238/94; NJW-RR 1998, 549

Sachverhalt

Der beklagte Unternehmer sollte für die Kläger einen Kostenvoranschlag über die Höhe der voraussichtlichen Luftfrachtkosten erstellen, wobei zum Frachtgut Artistenmaterial sowie Raub- und Zirkustiere gehörten. Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen unsorgfältiger Erstellung des Kostenanschlages.

Beurteilung

Da es sich um Artistenmaterial handelte, konnte der pflichtgemäß handelnde Spediteur nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verladung wie normales, in Kisten verpacktes Frachtgut möglich war. Beim Transport von Raub- und Zirkustieren waren zudem die maßgeblichen IATA-Bestimmungen und deren Einhaltung mit dem Frachtführer abzuklären. Der Unternehmer hatte sich über die zugrunde liegenden Bedingungen zu informieren und sie in die Kalkulation einzubeziehen.

Entscheidung

Die Klage war erfolgreich.