Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Raub- und Zirkustiere Gericht OLG Köln Datum 05.09.1997 Aktenzeichen 19 U 238/94; NJW-RR 1998, 549 Sachverhalt Der beklagte Unternehmer sollte für die Kläger einen Kostenvoranschlag über die Höhe der voraussichtlichen Luftfrachtkosten erstellen, wobei zum Frachtgut Artistenmaterial sowie Raub- und Zirkustiere gehörten. Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen unsorgfältiger Erstellung des Kostenanschlages. Beurteilung Da es sich um Artistenmaterial handelte, konnte der pflichtgemäß handelnde Spediteur nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verladung wie normales, in Kisten verpacktes Frachtgut möglich war. Beim Transport von Raub- und Zirkustieren waren zudem die maßgeblichen IATA-Bestimmungen und deren Einhaltung mit dem Frachtführer abzuklären. Der Unternehmer hatte sich über die zugrunde liegenden Bedingungen zu informieren und sie in die Kalkulation einzubeziehen. Entscheidung Die Klage war erfolgreich. Zurück zur Übersicht