Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

Milchkühe

OLG Karlsruhe

09.12.1997

4 U 68/97; AgrarR 1998, 223

Sachverhalt

Der Hof des Klägers war auf Milchproduktion ausgerichtet. Der Beklagte verbot es dem Kläger, das vor dem öffentlichen Straßengelände auf seinem Grundstück verlaufende Wegstück außerhalb der Winterzeit zu überschreiten oder zu überfahren. Im Bereich des zweiten zum Betrieb des Klägers führenden Weges war das Gelände so steil, dass dieser Weg für den Schwerlastverkehr ungeeignet und in der Winterzeit überhaupt nicht zu befahren war. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Für die Milchabholung durch Molkereifahrzeuge und für Futtermitteltransporte war der Kläger zur Wahrung der ordnungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 917 BGB auf den Straßenanschluss über das Grundstück des Beklagten angewiesen. Der entsprechende Ausbau des Weges durch den Kläger war durch öffentliche Mittel gesichert.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers war erfolgreich.