Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Fuchswallach

OLG Düsseldorf

16.03.1998

1 U 114/97; NJW-RR 1999, 1622

Sachverhalt

Der Beklagte war mit einem Heißluftballon abends nahe an den Hof des Klägers herangefahren. Bei Betätigung des Brenners war der Fuchswallach des Klägers erschrocken und riss sich los. Das Tier stand außerhalb der Stallungen an einer Kette angebunden. Das Pferd war infolge des Erschreckens nach hinten gefallen und überschlug sich. Dadurch waren zwei Brustwirbel gebrochen. Das LG hielt die Klage für unschlüssig.

Beurteilung

Den Halter des Luftfahrzeuges traf eine Gefährdungshaftung. Darin, dass das in der Nähe befindliche Pferd beim Landeanflug scheute, verwirklichte sich eine spezifische Ballongefahr. Den Halter eines Pferdes, das als Luxustier anzusehen war, traf auch bei einem normal empfindlichen Tier aufgrund der ihn belastenden Gefährdungshaftung ein Mitverschulden in Höhe von 1/3.

Entscheidung

Die Berufung hielt die Klage zu 2/3 für gerechtfertigt.