Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Pferde Gericht OLG Düsseldorf Datum 05.05.2000 Aktenzeichen 22 U 148/99; NJW-RR 2001, 890 Sachverhalt Die Klägerin wurde beim Überqueren einer als Fußweg freigegebenen Weide von einem braunen Pferd getreten und erlitt einen Bruch des Schienbeinkopfes. Auf der Weide befanden sich sowohl eigene Tiere der Beklagten als auch solche, die auf ihrem Reiterhof gegen Entgelt untergestellt waren. Am Zugang zur Weide befanden sich Schilder zum Hinweis auf die Gefahren beim Überqueren. Die Klägerin begehrte Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Beurteilung Zwar war die Identität des betroffenen Pferdes nicht einwandfrei festzustellen, jedoch haftete die Beklagte für ihre eigenen Pferde als Halter gemäß § 833 BGB sowie für die bei ihr untergestellten Tiere als Hüter gemäß § 834 BGB. Während die Beklagte für eigene Tiere als Luxustiere haftete, dienten die untergestellten Pferde dem Erwerbsbetrieb. Den Entlastungsbeweis hat die Beklagte jedoch nicht einmal schlüssig angetreten. Die Hinweisschilder, das Betreten erfolge „auf eigene Gefahr“ bewirkten keinen Haftungsausschluss, genügten jedoch der allgemein erforderlichen Sorgfaltspflicht, sofern keines der Tiere besondere Aggressionen zeigte. Der Friedfertigkeitsnachweis hinsichtlich aller in Frage kommenden braunen Pferde wurde von der Beklagten nicht erbracht. Entscheidung Das OLG erkannte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM und auf die begehrte Feststellung. Zurück zur Übersicht