Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Enten

OLG Nürnberg

29.11.2001

8 U 1652/01

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb eine Geflügelzucht und Schlachterei. Der Beklagte hatte in einer Presseeinladung auf tierquälerische Großbestände hingewiesen und behauptete anhaltende Verstöße gegen Tier- und Umweltschutzbestimmungen.

Beurteilung

Der Unterlassungsanspruch aus §§ 12, 862, 1004 BGB erforderte unwahre Tatsachenbehauptungen, welche in diesem Fall nicht vorlagen. Unter Tierquälerei verstand man das unnötige, also durch keinen vernünftigen Grund gerechtfertigte Zufügen von erheblichen Schmerzen bei Tieren. Der Begriff der Tierquälerei war im Wesentlichen wertend zu verstehen, so dass hierin keine Tatsachenbehauptung lag. Selbst wenn man dies anders bewertete, wäre die Behauptung jedenfalls nicht unwahr insoweit, als mit den Begriffen nur die tatsächlichen Umstände in dem Zuchtbetrieb als tierquälerisch beschrieben werden sollten.

Entscheidung

Die auf Unterlassung, Schadensersatz und Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.