Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Ponys

OLG Hamm

25.02.2002

6 U 139/01; NJW-RR 2003, 524

Sachverhalt

Die dunklen Ponys des Beklagten waren von einer Weide ausgebrochen. Als diese aus der Hofeinfahrt liefen, zwangen sie einen Zeugen zur Vollbremsung, trotz derer es zu einem Zusammenstoß mit einem der Tiere kam. Der dem Zeugen mit 50 km/h folgende Kläger fuhr auf das Fahrzeug des Zeugen auf. Das LG hat die Klage auf Ersatz des vollen materiellen Schadens abgewiesen.

Beurteilung

Zwischen den Parteien stand außer Streit, dass die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 833 BGB vorlagen. Es wurde eine Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem. § 17 StVG vorgenommen. Dem Verursachungsbeitrag durch die Tiergefahr war somit die Betriebsgefahr durch den PKW entgegenzusetzen. Der erste Anschein sprach dabei entweder für einen zu geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen oder für eine aus Unachtsamkeit verspätete Reaktion des Klägers. Da die Tiergefahr in der Regel auch bei leichtem Verschulden des Geschädigten überwiegt, wurde der Verursachungsbeitrag des Pferdehalters auf 60%, eine Summe von etwa 10.000 Euro, festgesetzt.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.