Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Ponys Gericht OLG Hamm Datum 25.02.2002 Aktenzeichen 6 U 139/01; NJW-RR 2003, 524 Sachverhalt Die dunklen Ponys des Beklagten waren von einer Weide ausgebrochen. Als diese aus der Hofeinfahrt liefen, zwangen sie einen Zeugen zur Vollbremsung, trotz derer es zu einem Zusammenstoß mit einem der Tiere kam. Der dem Zeugen mit 50 km/h folgende Kläger fuhr auf das Fahrzeug des Zeugen auf. Das LG hat die Klage auf Ersatz des vollen materiellen Schadens abgewiesen. Beurteilung Zwischen den Parteien stand außer Streit, dass die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 833 BGB vorlagen. Es wurde eine Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem. § 17 StVG vorgenommen. Dem Verursachungsbeitrag durch die Tiergefahr war somit die Betriebsgefahr durch den PKW entgegenzusetzen. Der erste Anschein sprach dabei entweder für einen zu geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen oder für eine aus Unachtsamkeit verspätete Reaktion des Klägers. Da die Tiergefahr in der Regel auch bei leichtem Verschulden des Geschädigten überwiegt, wurde der Verursachungsbeitrag des Pferdehalters auf 60%, eine Summe von etwa 10.000 Euro, festgesetzt. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Zurück zur Übersicht