Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

Enten

OLG Nürnberg

11.06.2002

1 U 3939/01; NJW-RR 2002, 1471

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Unterlassung der Behauptung nicht artgerechter Haltung von Enten sowie Auskunft über den Verbleib und Herausgabe von Bild- und/ oder Filmmaterial. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Der Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung war nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Er enthielt weder eine Formalbeleidigung noch stellte er eine Schmähkritik dar.

Entscheidung

Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.