Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Pferd

OLG Koblenz

16.08.2002

10 U 1804/01; NJW-RR 2002, 1542

Sachverhalt

Aufgrund der Landung eines Hubschraubers des Bundesgrenzschutzes scheute ein nahe der BAB gehaltenes Pferd, lief durch den umpferchenden Stacheldrahtzaun und verletzte sich dabei stark. Das LG hat die Beklagte zum Ersatz des Wertverlustes des Pferdes, Tierarztkosten und Unterhaltungskosten unter Abzug eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 35% verurteilt.

Beurteilung

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Pferdes aufgrund des durch den Hubschraubereinsatz verursachten Lärms gem. § 33 Luftverkehrsgesetz. Die Landung sogar mehrerer Hubschrauber in der Nähe der Koppel lag auch für einen verständigen Pferdehalter außerhalb des Vorhersehbaren. Die Umzäunung mit Stacheldraht war ortsüblich, und auch durch elektrobewährte Trassierbänder hätte ein in Panik geratenes Pferd nicht vor dem Ausbrechen bewahrt werden können. Die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr wurde deshalb auf nur 20% festgesetzt.

Entscheidung

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.