Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Kuh

OLG Hamm

27.09.2005

9 W 45/05; NJW-RR 2006, 36

Sachverhalt

Dem Beklagten war eine Kuh entlaufen, obwohl diese auf einer Weide durchgängig mit mindestens 130 cm hohem, vierfachem Stacheldraht eingezäunt stand. Das Tier hatte einen Verkehrsunfall verursacht, so dass der Beklagte zur Verteidigung gegen die Schadensersatzklage Prozesskostenhilfe beantragte. Das LG hatte PKH nur bewilligt, soweit diese in der Hauptsache über den Betrag von 5466,39 Euro hinausging.

Beurteilung

Der Entlastung des Tierhalters stand die mangelnde Darlegung und Aufklärung, auf welche Weise das von der umzäunten Weide abgängige Tier entkommen konnte, entgegen. Der konkrete Nachweis eines unverschuldeten Ausbruchs war nur geführt, wenn die vom Tierhalter unternommene Sicherungsmaßnahmen geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen.

Entscheidung

Seine sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.