Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Tauben Gericht AG Mühlheim/ Ruhr Datum 02.03.2006 Aktenzeichen 23 C 2434/05 Sachverhalt Die Beklagte hatte mehrmals täglich an ihrem Wohnhaus Tauben gefüttert. Die Tiere hatten zuvor im Kirchturm in der Nähe gelebt, von wo sie durch Kammerjäger vertrieben wurden. Die Einflugöffnungen wurden versiegelt, so dass die Tauben um den Marktplatz herum zu finden waren, da sie keinen festen Rückzugsort und keinen Orientierungspunkt mehr gehabt hatten. Sie waren als verwilderte Haustauben kaum in der Lage, sich selbst Futter zu verschaffen und hatten somit überall nach Futter gesucht. Die Beklagte bot deshalb eine Futterstelle an und beabsichtigte nun den Bau eines Taubenhauses. Die Klägerin machte die erhöhten Unterhaltskosten für die von ihr in der Nachbarschaft vermieteten Wohnungen sowie eine Gesundheitsgefährdung geltend. Beurteilung Die Tauben waren schon vor der Fütterung durch die Beklagte heimisch und damit ortsüblich, so dass die Klägerin die hierdurch entstehenden Belastungen nicht auf die Beklagte zurückführen konnte. Die besondere Belastung der Klägerin beruhte auf dem geringen Neigungswinkel ihres Hausdaches sowie der schlechten Wärmedämmung, die den Tauben im Winter einen angenehmen Rastplatz bot. Die Beklagte war jedenfalls nicht für die Schließung des Kirchturmes verantwortlich, die erst zu dem problematischen Zustand führte. Der Bau eines Taubenhauses durch die Beklagte wurde die Beeinträchtigungen weiter verringern. In einem Taubenhaus würde fast der gesamte Kot abgesetzt. Eine tierschutzgerechte Reduktion der Population konnte durch Verhütungsmittel und Austausch der Taubeneier durch Gipseier erreicht werden. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht