Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Katzen Gericht AG Bad Arolsen Datum 08.03.2007 Aktenzeichen 2 C 18/07; WuM 2007, 191 Sachverhalt Der Beklagte wohnt bei der Klägerin zur Miete. Er leidet unter einer Katzenallergie. Die Mitmieter im Haus halten Katzen, so dass der Beklagte seine Wohnqualität eingeschränkt sah und in der Folge seine Miete minderte. Beurteilung Die Katzenhaltung von anderen Mietern im Mehrparteienhaus begründet keinen Mangel einer Mietwohnung, weil deren Mieter etwa unter einer Katzenallergie leidet. Unsauberkeiten im Haus oder auf dem Grundstück infolge Katzenhaltung können hingegen einen Mangel der Mietsache darstellen, welches im konkreten Fall der Beklagte nicht ausreichend dargetan hat. Entscheidung Die Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht