Urteil: Details

Zivilrecht

Katzen

AG Bad Arolsen

08.03.2007

2 C 18/07; WuM 2007, 191

Sachverhalt

Der Beklagte wohnt bei der Klägerin zur Miete. Er leidet unter einer Katzenallergie. Die Mitmieter im Haus halten Katzen, so dass der Beklagte seine Wohnqualität eingeschränkt sah und in der Folge seine Miete minderte.

Beurteilung

Die Katzenhaltung von anderen Mietern im Mehrparteienhaus begründet keinen Mangel einer Mietwohnung, weil deren Mieter etwa unter einer Katzenallergie leidet. Unsauberkeiten im Haus oder auf dem Grundstück infolge Katzenhaltung können hingegen einen Mangel der Mietsache darstellen, welches im konkreten Fall der Beklagte nicht ausreichend dargetan hat.

Entscheidung

Die Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses hatte Erfolg.