Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Kleintiere Gericht AG Konstanz Datum 26.04.2007 Aktenzeichen 4 C 62/07; WuM 2007, 315 Sachverhalt Der Mietvertrag enthält folgende Regelung: „Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Die Einwilligung gilt nur für das bestimmte Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Haltung entstehenden Schäden.“ Beurteilung Das formularmietvertragliche Tierhaltungsverbot unter dem Vorbehalt schriftlicher Einwilligung ist unwirksam. Die Klausel erweckt in unzulässigerweise den Eindruck, dass eine mündliche Erlaubnis unwirksam sei. Ferner ist ein Tierhaltungsverbot mit Einwilligungsvorbehalt unwirksam, wenn die Klausel auch Kleintiere in den Vorbehalt einbezieht. Denn die Tierhaltung gehört zum Wohngebrauch. Entscheidung Die Klägerin als Mieterin war berechtigt, den Hund des Sohnes in der Wohnung zu halten. Zurück zur Übersicht