Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

BGH

12.04.1983

VI ZR 197/81; NJW 1983, 2077

Sachverhalt

Die Klägerin war Eigentümerin eines Hengstjährlings, der vom beklagten Tierarzt wegen einer Lahmheit behandelt wurde. Der Fesselkopf war geschwollen, eine äußere Verletzung nicht erkennbar. Die Behandlung war erfolgreich. Tage später wurde das Pferd liegend vorgefunden. Der Beklagte diagnostizierte eine Kolik und behandelte das Pferd. Der Hengst musste eingeschläfert werden. Das LG und das OLG haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Beurteilung

Eine Beratung über die Notwendigkeit einer vorsorglichen Tetanusimpfung konnte vom Tierarzt nicht verlangt werden. Dies hätte die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Tierarztes überspannt. Dem Tierarzt war kein ursächlicher Behandlungsfehler nachzuweisen.

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg, das Berufungsurteil wurde aufgehoben.