Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht OLG München Datum 11.07.1990 Aktenzeichen 20 U 4539/89; NJW-RR 1992, 287 Sachverhalt Der Fuchswallach des Klägers war routinemäßig mit der vom Beklagten vertriebenen Entwurmungspaste P behandelt worden. Zwei Tage später zeigte das Pferd ein gestörtes Allgemeinbefinden, verweigerte die Futteraufnahme und bewegte sich nur mühsam. Der hinzugezogene Tierarzt diagnostizierte eine nur vereinzelt auftretende allergisch – hyperergische Reaktion auf die verabreichte Paste. Die Behandlung brachte keine Besserung, so dass das Tier getötet werden musste. Das LG hat die Klage abgewiesen. Beurteilung Das Vertriebsunternehmen haftete wegen einer Verletzung seiner Hinweispflicht nur, wenn aus besonderen Gründen Anlass bestand, weil dem Händler bereit Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden waren oder die Umstände des Falles eine Überprüfung nahe legten. Die Vertriebsfirma hatte auch nicht Verkehrssicherungs- oder Organisationspflichten verletzt, da sie für den Hersteller nicht deliktsrechtlich einzustehen hatte. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht