Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

LG Hildesheim

12.03.1991

3 O 31/91; NJW-RR 1992, 415

Sachverhalt

Im Verlaufe einer tierärztlichen Routinebehandlung durch den Beklagten verendete das Dressurpferd des Klägers. Der Kläger verlangte zur Beweisführung im Schadensersatzprozess vom Beklagten die Herausgabe bzw. Möglichkeit zur Einsichtnahme in die tierärztlichen Behandlungsunterlagen.

Beurteilung

Die durch die Einsicht in die Krankenunterlagen zu vermittelnde Kenntnis der bei dem behandelten Tier erhobenen veterinärmedizinischen Befunde und Maßnahmen waren für den Tierhalter/ Eigentümer im Interesse einer sachgerechten tierärztlichen Behandlung in der Folgezeit aufgrund seiner Verantwortung für das Mitgeschöpf Tier von erheblicher Bedeutung. Er hatte zudem aufgrund der laufenden Rechtsverfolgung ein rechtliches Interesse an der Einsicht.

Entscheidung

Das LG verurteilte den Beklagten zur Gewährung von Einsicht und Herausgabe von Ablichtungen.