Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pudel Gericht LG Bochum Datum 25.11.1991 Aktenzeichen 10 S 42/92; NJW 1993, 1535 Sachverhalt Die Klägerin war ein Zusammenschluss von Tierärzten und hatte satzungsgemäß die Aufgabe, aufgrund vorgenommener Abtretungen die Honorarforderungen der angeschlossenen Tierärzte einzuziehen. Die Beklagte, Eigentümer dreier Pudel, die bei einem angeschlossenen Arzt behandelt wurden, hielten die Abtretung wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht für nichtig. Das AG hat die Klage abgewiesen. Beurteilung Tierärzte waren deshalb in den Tatbestand der Geheimhaltungsnorm aufgenommen worden, weil nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen gewisse Krankheiten vom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertragbar waren. Aufgrund dessen war es möglich, dass der Tierarzt neben oder sogar vor dem Humanmediziner von entsprechenden Erkrankungen beim Menschen erfuhr. Die Abrechnungsunterlagen versetzten jedenfalls einen Fachmann in die Lage, die Art der Behandlung und die zugrunde liegende Erkrankung zu erkennen. Es handelte sich damit um eine Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Patientenbesitzers. Entscheidung Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht