Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pudel

LG Bochum

25.11.1991

10 S 42/92; NJW 1993, 1535

Sachverhalt

Die Klägerin war ein Zusammenschluss von Tierärzten und hatte satzungsgemäß die Aufgabe, aufgrund vorgenommener Abtretungen die Honorarforderungen der angeschlossenen Tierärzte einzuziehen. Die Beklagte, Eigentümer dreier Pudel, die bei einem angeschlossenen Arzt behandelt wurden, hielten die Abtretung wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht für nichtig. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Tierärzte waren deshalb in den Tatbestand der Geheimhaltungsnorm aufgenommen worden, weil nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen gewisse Krankheiten vom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertragbar waren. Aufgrund dessen war es möglich, dass der Tierarzt neben oder sogar vor dem Humanmediziner von entsprechenden Erkrankungen beim Menschen erfuhr. Die Abrechnungsunterlagen versetzten jedenfalls einen Fachmann in die Lage, die Art der Behandlung und die zugrunde liegende Erkrankung zu erkennen. Es handelte sich damit um eine Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Patientenbesitzers.

Entscheidung

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.