Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Tiere

AG Starnberg

23.12.1991

1 C 1127/90; NJW-RR 1992, 950

Sachverhalt

Die Beklagte hatte einen mit der Klägerin geschlossenen Vertrag über die Ausbildung zum Tierheilpraktiker wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Klägerin forderte dennoch einen Teilbetrag des Ausbildungshonorars.

Beurteilung

Die Klägerin bezeichnete den von ihr angebotenen Kurs mit dem Begriff „Tierheilkunde mit Diplom“ und erweckte damit die Vorstellung, mit erfolgreicher Ablegung des Kurses werde eine qualifizierte Berufsausbildung mit anerkanntem Diplom erreicht. Der Kurs enthielt nicht die für die Ausübung des humanmedizinischen Heilpraktikerberufs erforderliche amtliche Zulassungsprüfung, welche für die Tätigkeit als Tierheilpraktiker auch nicht erforderlich war. Das von der Klägerin ausgestellte Diplom war somit ohne jeden anerkannten Wert.

Entscheidung

Das AG hat die Klage abgewiesen.