Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Hündin

AG Stuttgart

26.08.1993

9 C 9443/92; NJW-RR 1993, 1500

Sachverhalt

Die beklagte Hundehalterin brachte ihre Hündin zum klagenden Tierarzt, da sie eine Umfangsvermehrung und Verhärtung des Bauchs des Tieres festgestellt hatte. Auf Nachfrage schloss sie eine Trächtigkeit ihrer Hündin aus, so dass der Kläger zur Untersuchung auf eine Gebärmuttervereiterung eine operative Öffnung der Bauchhöhle vornahm. Hierbei wurde die Trächtigkeit festgestellt, die Bauchhöhle wieder verschlossen, so dass das Tier einen Monat später sechs gesunde Welpen warf. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, da die Trächtigkeit durch eine Ultraschalluntersuchung hätte festgestellt werden können.

Beurteilung

Es erschienen im gegebenen Zeitpunkt mehrere diagnostische Vorgehensweisen Erfolg versprechend. Eine notfallmäßige Abklärung erschien nicht erforderlich, so dass der Arzt zur Aufklärung über die weniger belastende Maßnahme einer Ultraschalluntersuchung verpflichtet war. Der Arzt besaß selbst kein Ultraschallgerät, so dass er nach Aufklärung, dass eine solche Untersuchung angezeigt wäre, zu einem anderen Tierarzt hätte verweisen müssen.

Entscheidung

Die Honorarforderung war nur hinsichtlich einer Untersuchung, einer Blutprobe sowie des gegebenen Futters berechtigt.