Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht OLG Köln Datum 24.06.1994 Aktenzeichen 20 U 11/94; NJW-RR 1995, 113 Sachverhalt Die Parteien vereinbarten für ein jüngeres Pferd einen Kaufpreis von 9.400 DM. Das Tier sollte jedoch zuvor durch einen Tierarzt auf seine Tauglichkeit als Reit- und Dressurpferd untersucht werden. Aufgrund der Feststellungen des Tierarztes war der Beklagte nicht bereit, das Pferd zu übernehmen. Der Sachverständige, der das Tier ein Jahr später untersuchte, stellte keine Einschränkungen der Sporttauglichkeit fest. Das LG hat den Beklagten zur Zahlung gegen Übergabe des Pferdes verurteilt. Beurteilung Die Ankaufuntersuchung wurde vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen. Somit war der Kaufvertrag über das Pferd aufschiebend bedingt mit der Billigung durch den Käufer. Die Bedingung galt als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden konnte. Es ergaben sich jedoch aufgrund der Ankaufsuntersuchung Zweifel an der Eignung des Tieres für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, so dass die Billigung des Käufers nicht erwartet werden konnte ungeachtet der Tatsache, dass das Untersuchungsergebnis unrichtig war und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Gutachtens mitteilte. Entscheidung Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Zurück zur Übersicht