Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Hamm

30.08.1995

25 U 90/95; NJW-RR 1996, 1083

Sachverhalt

Das Pferd des Klägers, das bis dahin als Springpferd bei Turnieren eingesetzt wurde, wurde nach dem Verlust eines Hufeisens vom Beklagten zu 2) in der mit dem Beklagten zu 1) gemeinsam betriebenen Hufschmiede neu beschlagen. Hierbei kam es zu einer sog. indirekten Vernagelung, d.h. der Hufnagel wurde so nahe an die Huflederhaut geschlagen, dass diese gequetscht wurde. Daraufhin lahmte das Pferd, wurde wegen einer Infektion behandelt, welche schließlich zu einer chronischen Knochenhautentzündung führte. Das Pferd wurde als Turnierpferd unbrauchbar. Der Kläger verlangte Ersatz der Arztkosten und für den Wertverlust. Das LG hat die Klage in einem Teilurteil bzgl. des Beklagten zu 1) wegen Verjährung abgewiesen.

Beurteilung

Die unheilbare Lahmheit stellte einen Mangelfolgschaden dar, der wegen des engen lokalen und zeitlichen Zusammenhangs mit der fehlerhaften Werkleistung der kurzen Verjährungsfrist des § 638 unterlag. Ein deliktisches Verhalten des Beklagten zu 1) als BGB-Gesellschafter entsprechend § 31 BGB lag nicht vor.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.