Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht OLG Hamm Datum 30.08.1995 Aktenzeichen 25 U 90/95; NJW-RR 1996, 1083 Sachverhalt Das Pferd des Klägers, das bis dahin als Springpferd bei Turnieren eingesetzt wurde, wurde nach dem Verlust eines Hufeisens vom Beklagten zu 2) in der mit dem Beklagten zu 1) gemeinsam betriebenen Hufschmiede neu beschlagen. Hierbei kam es zu einer sog. indirekten Vernagelung, d.h. der Hufnagel wurde so nahe an die Huflederhaut geschlagen, dass diese gequetscht wurde. Daraufhin lahmte das Pferd, wurde wegen einer Infektion behandelt, welche schließlich zu einer chronischen Knochenhautentzündung führte. Das Pferd wurde als Turnierpferd unbrauchbar. Der Kläger verlangte Ersatz der Arztkosten und für den Wertverlust. Das LG hat die Klage in einem Teilurteil bzgl. des Beklagten zu 1) wegen Verjährung abgewiesen. Beurteilung Die unheilbare Lahmheit stellte einen Mangelfolgschaden dar, der wegen des engen lokalen und zeitlichen Zusammenhangs mit der fehlerhaften Werkleistung der kurzen Verjährungsfrist des § 638 unterlag. Ein deliktisches Verhalten des Beklagten zu 1) als BGB-Gesellschafter entsprechend § 31 BGB lag nicht vor. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht