Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Schweine Gericht BGH Datum 15.07.1997 Aktenzeichen VI ZR 208/96; AgrarR 1998, 88 Sachverhalt Die Kläger betrieben einen Schweinemastbetrieb. Der beklagte Tierarzt hatte diesen Betrieb über mehrere Jahre tierärztlich betreut. Ein im Betrieb trat eine Erkrankung auf (Dysenterie), die trotz der Beauftragung des Beklagten dazu führte, dass eine große Zahl von Schweinen verendete. Den Klägern wurde im ersten Rechtszug ein Schadensersatz in Höhe von 24.500 DM zugesprochen. Mit der Berufung verfolgten sie ihre Ansprüche in Höhe von 135.000 DM weiter. Dem hat das OLG in Höhe von 53.000 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgten sie ihre Ansprüche weiter. Beurteilung Die verendeten Schweine waren bereits zum Teil herangemästet. Der Geschädigte hatte also zur Erreichung seines wirtschaftlichen Zieles bereits Ausgaben gemacht. Deshalb entging ihm bei der Vereitelung dieses Zieles nicht nur der Differenzbetrag zwischen dem Roherlös und den hierfür aufzuwendenden Betriebskosten, vielmehr erwiesen sich auch seine Investitionen als vergeblich. Entscheidung Die Revision war bis auf ein Mitverschulden von 20% erfolgreich. Zurück zur Übersicht