Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht OLG Oldenburg Datum 09.09.1997 Aktenzeichen 9 U 36/97; AgrarR 1998, 324 Sachverhalt Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Tierarzt aus einer „Verkaufsuntersuchung“ geltend. Der Käufer hatte eine tierärztliche Bescheinigung des Beklagten vorgelegt, wonach das zu erwerbende Pferd insbesondere lahmheitsfrei und ohne Hufrolle war. Der Kläger trug vor, das Pferd lahme wegen einer fortgeschrittenen Podotrochlose. Der Tierarzt hatte eine Urkunde ausgestellt, wonach er für eine eventuell fehlerhafte Untersuchung nur sechs Monate hafte. Das LG hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Beurteilung Der Verkäufer und der Beklagte hatten die Verjährungsfrist von grundsätzlich 30 Jahren für eine eventuell fehlerhafte Untersuchung wirksam auf sechs Monate abgekürzt. Auch für die Ansprüche aus dem Schutzverhältnis zugunsten Dritter galt die für das Hauptschuldverhältnis maßgebliche Verjährungsfrist. Da die Haftung ohne Zutun und Kenntnis des Käufers allein durch einen Willensakt von Verkäufer und Beklagtem begründet wurde, hatten diese es auch in der Hand, diesen Anspruch zu begrenzen. Entscheidung Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht