Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Oldenburg

09.09.1997

9 U 36/97; AgrarR 1998, 324

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Tierarzt aus einer „Verkaufsuntersuchung“ geltend. Der Käufer hatte eine tierärztliche Bescheinigung des Beklagten vorgelegt, wonach das zu erwerbende Pferd insbesondere lahmheitsfrei und ohne Hufrolle war. Der Kläger trug vor, das Pferd lahme wegen einer fortgeschrittenen Podotrochlose. Der Tierarzt hatte eine Urkunde ausgestellt, wonach er für eine eventuell fehlerhafte Untersuchung nur sechs Monate hafte. Das LG hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Beurteilung

Der Verkäufer und der Beklagte hatten die Verjährungsfrist von grundsätzlich 30 Jahren für eine eventuell fehlerhafte Untersuchung wirksam auf sechs Monate abgekürzt. Auch für die Ansprüche aus dem Schutzverhältnis zugunsten Dritter galt die für das Hauptschuldverhältnis maßgebliche Verjährungsfrist. Da die Haftung ohne Zutun und Kenntnis des Käufers allein durch einen Willensakt von Verkäufer und Beklagtem begründet wurde, hatten diese es auch in der Hand, diesen Anspruch zu begrenzen.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.