Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Stuten

BGH

03.12.1998

I ZR 119/96; NJW 1999, 2737; (OLG Düsseldorf)

Sachverhalt

Die Beklagte, Marktführerin bei der Herstellung von Hormonpräparaten für Beschwerden im Klimakterium, gewann das als Rohstoff benötigte Östrogen aus dem Harn trächtiger Stuten. Wegen der Umstände, unter denen die Tiere in den USA und Kanada gehalten wurden, wurde der Beklagten durch eine Tierschutzorganisation Tierquälerei vorgeworfen. Zur Information verunsicherter Patientinnen gab die Beklagte ein Merkblatt über die Ärzte an die Patientinnen heraus, in der u. a. die Gleichwertigkeit der Therapiemöglichkeiten mit synthetischen Mitteln verneint wurde. Die Klägerin, Herstellerin eines synthetischen Präparats, wandte sich gegen die Herausgabe der Informationen, insbesondere den Mangel der heilmittelrechtlichen Pflichtangaben. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolgreich.

Beurteilung

Ein Verstoß gegen Vorschriften, die – wie das Heilmittelwerbegesetz – dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen, waren regelmäßig zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten. Der Feststellung weiterer Unlauterkeitsgründe bedurfte es eigentlich nicht. Eine andere Beurteilung ergab sich jedoch daraus, dass es sich bei dem Informationsblatt nicht um eine typische Publikumswerbung handelte. Es handelte sich um eine reine Verteidigung gegenüber den massiven Vorwürfen einer Tierschutzorganisation, mit der einer Verunsicherung von Patientinnen entgegengewirkt werden sollte. Sie wurde nicht direkt an die Patienten verschickt, sondern jeweils durch Ärzte im Rahmen des Beratungsgespräches übergeben. Die Patientinnen kannten somit das Präparat spätestens seit dem stattfindenden Beratungsgespräch und sollten nur über die unberechtigten Vorwürfe informiert werden.

Entscheidung

Die Revision führte zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils.