Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Hunde Gericht AG Frankfurt a.M. Datum 14.06.2000 Aktenzeichen 29 C 2234/99-69; NJW-RR 2001, 17 Sachverhalt Nach einem Angriff des Pitbull- Terriers der Beklagten auf den Yorkshire-Terrier der Klägerin, ließ die Klägerin den Hund nach vergeblichen Behandlungsversuchen einschläfern. Sie verlangte Ersatz der Fahrtkosten, der Behandlungskosten, den Anschaffungswert für den Hund, eine Nebenkostenpauschale von 50 DM und Schmerzensgeld. Beurteilung Die Klägerin hat durch das Aufsuchen verschiedener Ärzte nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da die Verweisung jeweils durch die Tierärzte vorgenommen wurde und als letzte Heilungschance galt. Die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Kosten waren nicht allein deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Anschaffungswert des Hundes erheblich überstiegen. Zu berücksichtigen waren Alter und Gesundheitszustand des Tieres, aber auch die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen. Unkostenpauschalen hingegen wurden von der Rspr. bisher ausschließlich für Verkehrsunfälle anerkannt. Eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB lag mangels medizinisch feststellbarer psychischer Auswirkungen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, nicht vor, so dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht bestand. Entscheidung Das AG hat der Klägerin 3.840 DM nebst Zinsen zugesprochen. Zurück zur Übersicht