Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Milchkühe

BGH

07.03.2001

X ZR 160/99

Sachverhalt

Der Kläger betrieb als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca. 60 Milchkühen. Die Beklagte vertrieb landwirtschaftliche Maschinen. Sie verkaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlichkeiten angepasste Installation in dem Stall des Klägers. In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an Euterentzündung (Mastitis). Der Kläger führte dies darauf zurück, dass die Beklagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Er verlangte Ersatz für die Tötung einiger Tiere, Neubeschaffung, entgangenes Entgelt für nicht verkehrsfähige Milch und Mehraufwand für getrennte Tierhaltung. Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Beurteilung

Aufgrund mangelhafter Installation kam es vor allem zu unregelmäßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge und infolgedessen traten Euterentzündungen bei Kühen auf. Für einen schlüssigen und damit erheblichen Sachvortrag hinsichtlich der unverwertbaren Milchmenge war eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Es war nicht ausgeschlossen, dass die tatsächlich monatlich erreichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durchgeführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband entsprach. Eine hieraus sich ergebende Hochrechnung war somit als Indiz zur Darlegung des Milchschadens geeignet.

Entscheidung

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.