Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Hund

OLG Hamm

28.03.2001

3 U 117/00; NJW-RR 2001, 1172

Sachverhalt

Die Klägerin brachte ihren Rüden zur Behandlung zu dem Beklagten. Der Hund hatte eine Zahnverletzung. Der Beklagte implantierte einen Edelstahlstift. Eine Stabilisierung des Zahnes konnte bei mindestens sechs Behandlungen erreicht werden. Der Zahn blieb immer nur kurz im Gebiss und ging wieder verloren. Die Klägerin nahm den Beklagten in Höhe von 38.638,60 DM Schadensersatz und Rückzahlung des geleisteten Tierarzthonorars in Anspruch. Sie meinte, der Zahn habe bei der Erstvorstellung nur gewackelt und die Behandlung sei nicht regelgerecht erfolgt.

Beurteilung

Die Versorgung mit einem Stiftzahn hätte aus tiermedizinische Sicht unterbleiben müssen. Die Verankerung konnte nicht zu einer ausreichenden Stabilisierung führen. Sie diente lediglich dazu, bei der jeweiligen Ausstellung den Hund als vollzahnig erscheinen zu lassen. Für eine solche Versorgung gab es aus tierärztlicher Sicht keinen vernünftigen Grund. Die Behandlung erfolgte allein aus kosmetischen Gründen, die keinen vernünftigen Grund i.S.d. TierSchG darstellten. Aber genau diese Behandlung hatte die Klägerin gewollt.

Entscheidung

Die Klägerin unterlag in beiden Instanzen.