Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Hund

LG Essen

04.11.2003

13 S 84/03; NJW 2004, 527

Sachverhalt

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag einen Mischlingsrüden, der bei Übergabe bereits mit Parvovirose erkrankt war. Der Kaufvertrag enthielt eine Klausel, nach welcher der Käufer unverzüglich um Nachbesserung oder Nachlieferung bitten sollte. Der Verkäufer stehe auch für Erkrankungen ein, die aufgrund einer Inkubationszeit bei Übergabe noch nicht ausgebrochen seien. Der Käufer verzichtete auf Ersatz von Tierarztkosten.

Beurteilung

Es erschien unbillig und für den Kläger unzumutbar, dass er sich mit dem kranken Hund zunächst zum Beklagten begibt, um dort eine Nachlieferung zu verlangen. Im Gegenteil gebot es der - inzwischen mit Verfassungsrang ausgestattete - Tierschutzgedanke, dass der Kläger sich sofort um tiermedizinische Hilfe bemühte. Vor dem Hintergrund des Art.20a GG war eine Auslegung und Anwendung der Vorschriften des BGB geboten, die es dem Tierkäufer ermöglichte, sofort Linderung und Hilfe für ein ihm anvertrautes Tier zu suchen. Der Verzicht auf Ersatz von Tierarztkosten war im Hinblick auf diesen Gedanken des Art.20a GG nichtig, da der Käufer sonst unzulässigerweise auf Nachlieferung verwiesen wäre.

Entscheidung

Es bestand ein Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten.