Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Perserkater

AG Zittau

30.03.2005

5 C 389/04; NJW-RR 2006, 168

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche, die auf dem Verkauf eines Perserkaters beruhten, sowie um die Minderung des Kaufpreises. Die Kläger behaupteten, der Kater sei bereits bei der Übergabe an einer Pilzinfektion erkrankt, zumindest aber Sporenträger gewesen. Daraufhin hätten sich der Kläger und dessen Tochter bei dem Tier angesteckt. Dem Beklagten sei die Erkrankung bekannt gewesen, da er entsprechende Medikamente und Desinfektionsmittel bei der Abwicklung des Kaufvertrages mit übergeben hatte.

Beurteilung

Es lag kein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor, wenn die gekaufte Sache zwar eine Eigenschaft aufwies, die grundsätzlich als Mangel angesehen werden konnte, diese jedoch eine bei einem derartigen Kaufgegenstand eine häufiger (hier ca. 20%) auftretende Beeinträchtigung darstellte, so dass der Erwerber mit einer derartigen Beeinträchtigung rechnen musste.

Entscheidung

Das AG hat die Klage abgewiesen.