Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Rinder

OLG Oldenburg

06.03.2006

11 U 115/05; RdL 2007, 8

Sachverhalt

Der Beklagte ist Tierarzt. Die Klägerin macht gegen ihn Schadensersatz wegen Infizierung ihres Tierbestandes geltend, weil ein Angestellter des Beklagten diese Infektion durch Mehrfachverwendung des Impfbesteckes verursachte. Das LG gab der Klage im wesentlichen statt.

Beurteilung

Die Mehrfachverwendung eines Impfbesteckes nach vorherigem Einsatz in einem anderen Rinderbestand und Reinigung mit Wasser entspricht nicht der geschuldeten Sorgfalt. Es ist eine vorherige Desinfektion oder Verwendung getrennter Impfbestecke erforderlich. Die geschuldete Sorgfalt ist auch dann verletzt, wenn die Pflicht zur Verwendung sterilen Bestecks bisher nur im Beipackzettel des Impfstoffherstellers und auf tierärztlichen Kongressen, aber erst nach dem Schadeneintritt in den amtlichen Mitteilungen für Tierärzte publiziert wurde.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.