Urteil: Details

Zivilrecht

Hund

BVerfG

21.02.1980

1 BvR 126/80; WuM 1981, 77

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hatte sich in einem Mietvertrag dazu verpflichtet, in der gemieteten Wohnung keine Haustiere zu halten. Nachdem sie sich einen Hund angeschafft hatte, wurde sie von Vermieterseite aufgefordert, das Tier zu entfernen. Die Mieterin sah sich durch die Klausel im Mietvertrag bzw. durch die beiden Urteile in ihrem Grundrecht aus Art. 2 I GG der freien Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.

Beurteilung

Zwar war die Tierhaltung Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, aber zur Vertragsfreiheit gehörte es, dass man die Wahl hatte, ob man sich derart vertraglich verpflichtete oder nicht. Es blieb jedem unbenommen, solche Verträge nicht einzugehen. Die Mieterin hatte auch nicht vorgetragen, dass sie in unzulässiger Weise zum Abschluss dieses Mietvertrages veranlasst worden war.

Entscheidung

Die Zivilgerichte gaben dem Vermieter in beiden Instanzen Recht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen.