Urteil: Details

Zivilrecht

Hund

LG Berlin

01.09.1980

61 S 112 / 82; WuM 1984, 130

Sachverhalt

Die Vermieterin besuchte die Mieterin in deren Wohnung. Dort sah sie den von der Mieterin gehaltenen Hund. Sie äußerte sich nicht. Sodann begehrte sie Abschaffung des Tieres.

Beurteilung

Die Hundehaltung gehörte nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, weil sie nicht Teil der allgemeinen Lebensführung war. Erst durch die vertragliche Genehmigung durch den Vermieter wurde die Tierhaltung vertragsgemäß. Daran fehlte es hier. Aus der Tatsache, dass die Vermieterin bei Besichtigung der Wohnung den Hund gesehen und nicht beanstandet hätte, konnte nicht die Genehmigung geschlossen werden. Ein Schweigen als Willenserklärung kam hier nicht in Betracht. Auch auf die Verwirkung konnte sich die Mieterin nicht berufen. Zwar hielt sie den Hund bereits seit fünf Jahren. Aber alleine das Vorliegen des Zeitmoments reichte nicht aus. Das Umstandsmoment fehlte, aus dem die Mieterin das Vertrauen ziehen könne, die Vermieterin werde ihr Recht nicht ausüben.

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben.