Urteil: Details

Zivilrecht

Hund

OLG Hamm

13.01.1981

4 Re Miet 5 u. 6 /80; NJW 1981, 1626

Sachverhalt

Die Parteien vereinbarten, dass die Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhing. Trotz fehlender Zustimmung hielten die Mieter einen Hund. Der Vermieter begehrte Entfernung.

Beurteilung

Die Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhing, unterlag dem freien Ermessen, da nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstand.; Kommentar: ; Richtungsweisende Entscheidung. Die herrschende Rspr. schließt aus diesem Beschluss (u. a.), dass die Freiheit des Vermieters über die Tierhaltung des Mieters nur durch die Grenzen des Missbrauchs beschränkt sei, ansonsten aber seinem freien Ermessen unterläge. ; Unterschiede: beim freien Ermessen des Vermieters muss der Mieter die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung beweisen. Bei gebundenem Ermessen ist der Vermieter für die Ablehnungsgründe beweispflichtig.