Urteil: Details

Zivilrecht

Katze

OLG Celle

27.03.1986

4 U 64 / 85 ; NJW-RR 1986, 821

Sachverhalt

Die Parteien waren Nachbarn. Die Beklagte zu 2) hielt wenigstens drei Katzen. Die Katzen betraten das Grundstück des Klägers. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger das Betreten seines Grundstücks durch Katzen der Beklagten, generell oder wenigstens unter Berücksichtigung des Umstandes dulden musste, dass er mit einer Katzenhaltung einverstanden war. Der Kläger verlangte Unterlassung des Freilaufs der Katzen. Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Beurteilung

Bei dem Gedanken des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses handelte es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach jedermann Einwirkungen auf sein Eigentum untersagen durfte. Von Katzen gingen gewisse Beeinträchtigungen aus und es war kein zwingender Grund ersichtlich, warum jemand sich mit mehr als einem Tier umgeben musste. Schließlich durfte nicht außer Betracht gelassen werden, dass sich die Zahl der Katzen durch die anderer Nachbarn erhöhen und dadurch unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen konnten. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Kläger über die Katzenhaltung zunächst erfreut waren. Denn aus dem Umstand, dass jemand einen Zustand hinnahm, den er nicht zu dulden verpflichtet war, konnte kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses Zustandes für unabsehbare Zeit entstehen

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten war im Wesentlichen unbegründet.