Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hund Gericht LG Frankfurt a.M. Datum 12.01.1988 Aktenzeichen 2/11 S 276/87; ZMR 1988, 343 Sachverhalt Der Beklagte hatte vom Kläger eine Wohnung gemietet. Er hatte regelmäßig Besuch, der einen Hund mitbrachte und regelmäßig über Nacht in der Wohnung blieb. Nach dem Mietvertrag war die Hundehaltung nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Beherbergung des Hundes. Das AG gab der Klage statt. Beurteilung Die Beherbergung eines fremden Hundes fiel unter das Einwilligungserfordernis, weil der Hund wie ein eigener regelmäßig auch nachts in der Wohnung blieb. Der Kläger bedurfte zur Verweigerung seiner Zustimmung keines sachlichen Grundes in Form von konkreten Belästigungen oder Störungen durch den Hund. Entscheidung Die Berufung wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht