Urteil: Details

Zivilrecht

Hund

LG Frankfurt a.M.

12.01.1988

2/11 S 276/87; ZMR 1988, 343

Sachverhalt

Der Beklagte hatte vom Kläger eine Wohnung gemietet. Er hatte regelmäßig Besuch, der einen Hund mitbrachte und regelmäßig über Nacht in der Wohnung blieb. Nach dem Mietvertrag war die Hundehaltung nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Beherbergung des Hundes. Das AG gab der Klage statt.

Beurteilung

Die Beherbergung eines fremden Hundes fiel unter das Einwilligungserfordernis, weil der Hund wie ein eigener regelmäßig auch nachts in der Wohnung blieb. Der Kläger bedurfte zur Verweigerung seiner Zustimmung keines sachlichen Grundes in Form von konkreten Belästigungen oder Störungen durch den Hund.

Entscheidung

Die Berufung wurde zurückgewiesen.